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IVW-Richtlinien für Online-Angebote

(in der Fassung des Beschlusses des Organisationsausschusses Online-Medien vom 28. März 2007)

I. Voraussetzungen für eine Teilnahme:
  1. Der Kontrolle können Online-Angebote unterstellt werden, die Werbung Dritter aufnehmen (Werbeträger). Ein Werbeträgerangebot definiert sich durch Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass auf dem Online-Angebot eine kostenpflichtige Werbemöglichkeit für Dritte zur Verfügung steht.
  2. Zusendung des über das Mitglieder-Interface der IVW-Website online generierten Aufnahmeantrages für Online-Angebote an die IVW-Geschäftsstelle unter Angabe der allgemein zugänglichen Bedingungen zur Aufnahme Werbung Dritter (URL oder Vorlage der Mediadaten).
  3. Bereitstellung eines uneingeschränkten Zugangs für die IVW zu allen Angebotsteilen.
  4. Die Zustimmung des Organisationsausschusses Online-Angebot zur Angebotsaufnahme.
  5. Beauftragung eines von der IVW anerkannten Dienstleisters mit der Messung der Online-Nutzungsdaten.
  6. Erfüllung der technischen Anforderungen für die Messung und Kontrolle gemäß Anlage 1 "Definitionen und Durchführungsbestimmungen".
  7. Die Kategorisierung der Angebotsseiten entsprechend der Anlage 2 "Kategorisierungssystem der Online-Angebote in der IVW".
  8. Eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung durch die IVW.
  9. Ist ein Online-Anbieter bereits mit einem oder mit mehreren Online-Angeboten Mitglied der IVW, so kann bei Übernahme eines Online-Angebotes von einem Online-Anbieter, der ebenfalls Mitglied der IVW ist und sich mit diesem Online-Angebot bis zum Zeitpunkt der Übernahme der IVW-Kontrolle unterzogen hat, eine Aufnahmeprüfung entfallen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch das übernommene Online-Angebot IVW-fähig und mit Mitteln der IVW prüfbar ist. Der Nachweis kann auch durch rechtsverbindliche Erklärung gegenüber der IVW erfolgen.
  10. Die Mitgliedschaft des Online-Anbieters gemäß der IVW-Satzung mit mindestens einem Online-Angebot beginnt mit dem Bestätigungsschreiben durch die IVW.
  11. Für jedes weitere der IVW-Online-Kontrolle unterstellte Online-Angebot erhält das Mitglied eine gesonderte Bestätigung über die jeweilige Aufnahme.
  12. Wird ein der Online-Kontrolle unterstelltes Angebot von einem neuen Anbieter übernommen, der nicht Mitglied der IVW ist, so erlischt mit der Übernahme durch den neuen Anbieter die Teilnahme am Kontrollverfahren.
II. Nutzung des IVW-Zeichens / Werbung mit IVW-Hinweisen
  1. Die Verwendung des IVW-Zeichen richtet sich nach der Satzung für das IVW-Zeichen.
  2. Online-Anbietern, die bereits mit einem Online-Angebot Mitglied der IVW sind, kann bei der Anmeldung eines weiteren Online-Angebotes auf Antrag gestattet werden, in Veröffentlichungen den Hinweis "IVWAnschluss beantragt" zu führen; die Führung des IVW-Zeichens ist auch in diesem Fall vor Bestätigung der Angebotsaufnahme nicht statthaft.
III. Ablehnung von Aufnahmeanträgen

Ein Aufnahmeantrag ist abzulehnen, wenn
  1. sich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ergibt, dass die Prüfung nicht entsprechend der IVW-Satzung oder den IVW-Richtlinien möglich ist,
  2. nach Antragstellung nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten die Voraussetzungen für die Prüfung und Ausweisung durch die IVW geschaffen wurde,
  3. vor oder während des Aufnahmevorgangs in unzulässiger Weise das IVW-Zeichen verwendet oder mit IVWHinweisen geworben wurde. Wird ein Aufnahmeantrag von der IVW abgelehnt, kann ein erneuter Antrag erst nach Ablauf eines Jahres gestellt
    werden.
IV. Prüfung von Online-Angeboten
  1. Die IVW-Prüfung hinsichtlich der Satzungs- und Richtlinienkonformität der Nutzungsdaten findet turnusgemäß zweimal im Jahr manuell sowie ständig automatisiert statt.
  2. Die turnusmäßige Prüfung wird ohne aktive Beteiligung des Anbieters durchgeführt und findet in den Räumen der IVW statt.
  3. Die Prüfung bedient sich sowohl systemimmanenter Komponenten des Messsystems als auch zusätzlicher Software-Tools, die jeweils aktiv vom Prüfer eingesetzt werden.
  4. Das Messsystem enthält Prüfroutinen, die eine Messung bei bestimmten Sachverhalten nicht zulassen (vergleiche Anlage 1 "Definitionen und Durchführungsbestimmungen", IV.2)
  5. Die Prüfroutinen erfolgen kontinuierlich und in Echtzeit, d. h. die richtliniengemäße Ermittlung der Nutzungsdaten wird ad hoc unmittelbar im Moment der Nutzung festgestellt.
  6. Newsletter, die Bestandteil des zu prüfenden Angebots sind, sind der IVW unverlangt regelmäßig zuzusenden.
  7. Die IVW-Prüfungsergebnisse, sofern sie Mitglieder oder Lizenznehmer der Arbeitsgemeinschaft Online-Forschung betreffen, werden der AGOF zur Bewertung der Verwertbarkeit der Daten für die AGOF-Studie Internet-Facts zur Kenntnis gegeben.
V. Veröffentlichung von Nutzungsdaten
  1. Die Nutzungsdaten werden am sechsten Werktag eines Monats für den vorausgegangenen Monat gemäß dem Kategorisierungssystem von der IVW auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
  2. Auf formlosen, schriftlich begründeten Antrag des Anbieters können in Ausnahmefällen Nutzungsdaten nicht veröffentlicht werden. Die IVW kann einen entsprechenden erklärenden Hinweis veröffentlichen.
  3. Bei festgestellten Verstößen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Messergebnisse haben, kann eine Meldung gesperrt werden. Werden die Mängel nach der Veröffentlichung festgestellt, kann die Meldung nachträglich aus der Veröffentlichung herausgenommen werden. Die IVW kann einen entsprechenden erklärenden Hinweis veröffentlichen. Die Regelung in Ziffer IV 7. bleibt unberührt.
VI. Werbung mit Werbeträgerdaten

Die Werbung mit den nach diesem Verfahren ermittelten Werbeträgerdaten für Online-Angebote erfolgt analog zu den IVW-Richtlinien für die Werbung mit Auflagenzahlen. Abweichend hiervon gilt als Ausweisungszeitraum der unmittelbar zurückliegende Monat.

IVW-Richtlinien für Online-Angebote (PDF)

Anlage 1 "Definitionen und technische Erläuterung" zu den IVW-Richtlinien für Online-Angebote (PDF)

Anlage 2 "Kategoriensystem der Onlineangebote in der IVW" zu den IVW-Richtlinien für Online-Angebote (PDF)

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