Wie viele Branchen, musste auch der Pressemarkt in den vergangenen Monaten der Corona-Pandemie erhebliche Beeinträchtigungen im Vertrieb hinnehmen. So waren zahlreiche Verkaufsstellen von Presseerzeugnissen temporär oder für längere Zeit geschlossen. Der Vertrieb von Lesezirkelmappen und Bordexemplaren war praktisch unmöglich.
Vor diesem Hintergrund hatte die IVW im Mai 2020 das Gespräch mit den Verlegerverbänden gesucht, um ein Meinungsbild einzuholen, wie die nächste ab Ende Juni anstehende Erhebung der IVW-Quartalsauflagen durchzuführen sei.
Im Ergebnis haben sich die zuständigen Ausschüsse der Verlegerverbände mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Auflagenerhebung für das 2. Quartal 2020 wie geplant und vollständig stattfinden zu lassen.
Der IVW-Organisationsausschuss Presse hat am 19. Mai nach ausgiebiger Diskussion beschlossen, das gesamte 2. Quartal als regulären Erhebungszeitraum zu betrachten und dementsprechend die Auflagen aller im Quartal erschienenen Ausgaben zur Ermittlung des Quartalsdurchschnitts heranzuziehen. Verlage können jedoch ausnahmsweise von der gesamten Meldung absehen.
Für die Mitgliedsverlage der IVW bedeutet das:
- Sie erhalten nach dem bekannten Terminplan die Nachricht, dass die Meldeplattform zur Abgabe der Auflagenmeldung geöffnet ist. Die Ermittlung des Quartalsdurchschnitts je Auflagenkategorie erfolgt nach dem gewohnten Muster.
- Auflagenmeldeschluss für das 2. Quartal 2020 ist Dienstag, der 14. Juli 2020.
- Zu Titeln, bei denen die Verlage von einer Meldung der Auflagen für das 2. Quartal 2020 Abstand nehmen wollen, wird in den IVW-Veröffentlichungen
der Hinweis aufgenommen "Wegen besonderer Umstände keine Meldung (Corona)".
Die Auflagenzahlen für das 2. Quartal 2020 wird die IVW voraussichtlich am Dienstag, 21. Juli 2020 veröffentlichen.
Hinweis:
Sofern Sie in den kommenden Wochen die neuen Mediadaten erstellen, können Sie selbstverständlich bei den Auflagenzahlen auf die letztverfügbaren der IVW gemeldeten Zahlen zurückgreifen, wenn Sie Corona-bedingt von der gesamten Meldung des 2. Quartals absehen. Darüber hinaus gelten weiterhin uneingeschränkt die "Richtlinien für die werbliche Kommunikation mit IVW-Hinweisen".