Zum Ende des Jahres 2020 hat der Verwaltungsrat im schriftlichen Umlaufverfahren eine Reihe von Änderungen an den Regularien für die Erhebung und Kontrolle der Printauflagen durch die IVW beschlossen.
Dabei folgte das oberste Entscheidungsgremium den Beschlussempfehlungen, die zuvor von den Delegierten der Werbungtreibenden, Agenturen und Medienanbieter im Organisationsausschuss Presse erarbeitet wurden.
Hierzu im Folgenden eine erläuternde Übersicht den geänderten Bestimmungen:
Prüfungsort
§ 15 der IVW-Satzung (Auflagenprüfung)
Nummer 40 der Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle
Mit Ausbruch der Corona-Pandemie wurden durch behördliche Maßnahmen die Möglichkeiten persönlicher Begegnungen stark eingeschränkt. Davon waren auch die turnusgemäßen Auflagenprüfungen betroffen, die in großer Anzahl außerhalb der Medienhäuser durchgeführt werden mussten. Unabhängig von der Pandemie verfolgt die IVW das Ziel, mittelfristig den Großteil der turnusgemäßen Auflagenprüfungen von den Büros der Print-Prüfer oder der Geschäftsstelle aus - und somit nicht mehr in den Verlagen vor Ort - durchzuführen. Für die Realisierung dieses Vorhabens war aus formellen Gründen eine Anpassung der Satzungs- und Richtlinien-Bestimmungen erforderlich.
Details zu den beschlossenen Änderungen sind in zwei Synopsen (zur Satzung bzw. den Richtlinien für die Auflagenkontrolle) abrufbar.
Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle (PDF)
(in der Fassung des Verwaltungsratsbeschlusses vom 30. Dezember 2020, gültig ab 1. Januar 2021)
Meldung von ePaper-Freistücken ab dem 1. Quartal 2021 möglich
Beginnend mit der Auflagenerhebung für das 1. Quartal 2021 können die Verlage neben den verkauften Exemplaren jetzt auch ihre ePaper-Freistücke in die Auflagenmeldungen einbeziehen. Neben den redaktionellen Anpassungen und Ergänzungen in den Regularien waren Anforderungen an die Verbreitungsnachweise zu formulieren. Entscheidend für die Meldefähigkeit von ePaper-Freistücken ist die regelkonforme Dokumentation ihrer Verbreitung. Für die Dokumentation sind folgende Daten erforderlich:
- aktive Bestellungen der ePaper-Empfänger
- mindestens die E-Mail-Adresse zur Identifikation der Empfänger
- technische Daten und Unterlagen zur Dokumentation der Verbreitung,
z.B. Logfiles, E-Mail-Protokolle, crm-Systeme - Lieferdatum, Heftnummer, Beginn des Zugriffsrechts
Die Dokumentation muss damit den Nachweis der Verbreitung an jeden einzelnen Empfänger erbringen können.
Die Programmierarbeiten bei der IVW für eine reibungslose Auflagenmeldung und Veröffentlichung der ePaper-Freistücke sind nahezu abgeschlossen, sodass einer Erhebung und Ausweisung dieser Exemplarmengen erstmalig für das 1. Quartal 2021 nichts im Wege steht.
Die Details zu den Änderungen und Anpassungen innerhalb der "Ergänzenden Bestimmungen zu den Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle - ePaper-Ausgaben" sind in einer Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen verfügbar.
Ergänzenden Bestimmungen zu den Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle - ePaper-Ausgaben
(in der Fassung des Verwaltungsratsbeschlusses vom 30. Dezember 2020, gültig ab 1. Januar 2021)
Ausgelegte Freistücke
Der Nachweis für die Verbreitung von ausgelegten Freistücken eines Presseerzeugnisses musste bislang durch Stempel und Unterschrift eines Mitarbeiters der Auslegestelle erbracht werden.
Vor dem Hintergrund der verordneten Hygienemaßnahmen in der Corona-Zeit erscheinen die Stempel- und Unterschriftennachweise nicht zeitgemäß. Zudem arbeiten immer weniger Betreiber gängiger Auslegestellen (Cafés, Kneipen etc.) mit einem Firmenstempel oder autorisieren ihr Personal nicht zur Leistung von Unterschriften. Dies machte insgesamt eine Überarbeitung und Anpassung der Nr. 53 der "Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle" erforderlich.
Synopse zur Änderung der Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle -
Nr. 53 (Ausgelegte Freistücke)