Ein paid-content-Angebot im Sinne der IVW ist der Verkauf von digitalen Nutzungsrechten zu Applikationen ("Apps") und Webangeboten hinter einer Bezahlschranke, die als Werbeträger vermarktet werden. Es muss eindeutig identifizierbar sein und eine klare Abgrenzung zu anderen Angeboten ermöglichen.
Angemeldet werden können alle kostenpflichtigen digitalen Angebote mit oder ohne Markenbezug. Dazu gehören z. B. erweiterte ePaper von Presseerzeugnissen oder andere publizistische Inhalte, Nutzanwendungen, Unterhaltung, Spiele, Wetter-Apps.
Das paid-content-Angebot ist für den Nutzer kostenpflichtig. Der Anbieter muss für den Verkauf eines Nutzungsrechtes für das paid-content-Angebot ein Mindesterlös von 1 Eurocent (brutto) pro Meldetag erzielen.
Es wird zwischen zwei Nutzungsrechtarten unterschieden: Einzel- und Abo-Nutzungsrechte. Zu melden sind die im Meldemonat gültigen Einzel- und Abo-Nutzungsrechte als Tagesdurchschnitte in ganzen Zahlen pro Kalendermonat sowie ggf. die Anzahl der verkauften zeitlich unbefristeten Nutzungsrechte. Die Berechnung der Meldewerte ergibt aus der Definition der Nutzungsrechte. Eine Hilfestellung bietet das Muster einer Meldedati (Excel), die im Downloadcenter zur Verfügung stehen. Verkäufe aus Kombinationsangeboten werden mit dem Zusatz „davon aus Kombinationen“ veröffentlicht.
Regelwerke:
- Richtlinien für paid-content-Angebote
- Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle, Nummer 38 Paid Content (zzgl.-Ausweis bei Presseerzeugnissen)
- Beitragsordnung für Anbieter von paid-content-Angeboten
- IVW-Satzung
- Satzung für das IVW-Zeichen
- Richtlinien für die werbliche Kommunikation mit IVW-Hinweisen
- Nutzungsbedingungen für die IVW-Ausweisung Paid Content
Alle Dokumente, Richtlinien, Antragsformulare und Zusatzinformationen stehen im Downloadcenter zur Verfügung.
Auf formlosen Antrag können die veröffentlichten Nutzungsrechte zusätzlich mit den IVW-Auflagenzahlen zugehöriger Presseerzeugnisse einer Medienmarke verknüpft werden. Nach abgeschlossener Initialprüfung erfolgt die Ausweisung in der IVW-Datenbank zu den Quartalsauflagen als zzgl.-Ausweis beim verknüpften Presseerzeugnis.
Außerdem kann auf die Nutzungsdaten zugehöriger digitaler Werbeträger einer Medienmarke verlinkt werden, die zur technischen Nutzungsmessung der Visits und Page Impressions bei der IVW angemeldet sind.