Kombinationsangebote sind Zusammenstellungen von zwei oder mehr Angeboten deren Nutzung in dieser Zusammenstellung dem Kunden kostenpflichtig angeboten wird. Kombinationsangebote können sowohl aus gleichartigen als auch aus unterschiedlichen Angeboten (Print/Digital/Sonstiges) bestehen.
Aus welchen Bestandteilen ein Kombinationsangebot besteht und ob die Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sind, ist im Rahmen der Prüfung nachzuweisen.
Ist ein Bestandteil oder sind mehrere Bestandteile eines Kombinationsangebots als paid-content-Angebot angemeldet, können die Verkäufe des Kombinationsangebots bei dem jeweils angemeldeten paid-content-Angebot gemeldet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verkäufe aus Kombinationsangeboten werden als separater Meldewert pro Nutzungsrechtart im Rahmen der Meldung an die IVW angegeben.
Jeder Bestandteil eines Kombinationsangebots muss allgemein zugänglich und eindeutig bepreist (z. B. im Impressum, in einer öffentlichen Preisliste etc.) sein. Das Erzielen des Mindesterlöses ist entscheidend für die Meldefähigkeit.
Unterschiedliche Preise auf unterschiedlichen Plattformen sind zulässig, sie sind jedoch auf den einzelnen Plattformen einheitlich zu handhaben. Gleiches gilt für unterschiedliche Preise für unterschiedliche Endgeräte. Für das in einer Kombination enthaltene paid-content-Angebot sind unterschiedliche Preise in beiden Fällen möglich.
Die Preisanteile innerhalb des Kombinationsangebots müssen die Anforderungen an die Mindesterlöse erfüllen. Für eine Rubrizierung eines Bestandteils des Kombinations-angebots im Bereich Print gelten die jeweiligen Bestimmungen der in Betracht kommenden Mediengattung.
Wird in einer bestehenden Leistungsbeziehung dem bisherigen Leistungsumfang ein paid-content-Angebot hinzugefügt und soll dieses in die Meldung einbezogen werden, muss entweder
- der Verkaufspreis um den Mindestpreis des ergänzten paid-content-Angebots erhöht werden
oder
- eine aktive Willenserklärung des Kunden zum Erhalt des paid-content-Angebots vorliegen.
Als aktive Willenserklärung gilt eine rechtsverbindliche, dokumentierte und dem Kunden eindeutig und unmittelbar zuzuordnende Erklärung, die die Zustimmung zum Erhalt des paid-content-Angebots zum Inhalt hat. Ein still-schweigend erteiltes Einverständnis genügt diesen Anforderungen nicht.
Ist das paid-content-Angebot aus dem Kombinationsangebot auch einzeln zu beziehen, müssen beide Angebotsvarianten zu 100 % identisch sein.
Kombinationsangebote können auch als eigenständiges paid-content-Angebot angemeldet werden.
Verkäufe aus Kombinationsangeboten werden mit dem Zusatz „davon aus Kombinationen“ veröffentlicht.